§37.3

Beratungsgespräch nach § 37,3

Der Beratungseinsatz nach § 37,3 dient zur Sicherstellung der Pflege. Dieser ist verpflichtend, wenn die Pflegeperson Pflegegeld bekommt. Dies ist der Fall, wenn die Person von Angehörigen gepflegt wird.

Ziel der Beratung ist es, dass die Qualität der häuslichen Pflege und Betreuung sichergestellt ist. Ebenfalls soll sichergestellt sein, dass frühzeitig eine Überforderung der pflegenden Angehörigen erkannt wird.  

Um einen Überblick über die pflegebedürftige Person zubekommen, werden einige Fragen zur Pflege und Betreuung gestellt. Zum Beispiel wie der Tagesablauf gestaltet ist, welche pflegerischen Handlungen täglich verrichtet werden müssen. Nach dem Gespräch ergibt sich dann die Beurteilung der pflegebedürftigen Patienten.

Die Beurteilung wird auf einen vorgefertigten Bogen der Pflegekasse ausgefüllt und dann zur Pflegekasse geschickt. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Die Beratung kann durch zugelassene Pflegedienste, neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht beschäftigt sind, Pflegeberater/innen der Pflegekassen und Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die pflegefachliche Kompetenz nachweisen durch geführt werden.  (Bundesministerium für Gesundheit).

Wie oft das Beratungsgespräch durchgeführt werden muss, hängt vom Pflegegrad ab

Pflegegrad 1: freiwillig, 1x halbjährlich möglich

Pflegegrad 2: 1x halbjährlich

Pflegegrad 3: 1x halbjährlich

Pflegegrad 4: 1x vierteljährlich

Pflegegrad 5: 1x vierteljährlich

Die Pflegekasse weißt Sie per Brief daraufhin, dass eine Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 SGB XI brauchen. Diese muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Falls Sie die Frist versäumen, kann Ihnen eine Kürzung des Pflegegeldes um 50 Prozent drohen.

Beratung kann zu folgenden Themen erfolgen:

  • Hausnotruf
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflegeleistungen (nach § 36) / Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (§ 37,1 oder 37,2)
  • Entlassungsleistungen § 45 b
  • Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen
  • Verhinderungspflege/ Kurzzeitpflege
  • Tagespflegeeinrichtungen
  • Vermittlung Essen auf Rädern
  • Pflegegradhöherstufung
  • Angehörigenschulungen § 45b

Dies sind nur Anhaltspunkte/ Beispiele eine Beratung ist individuell auf die Situation des pflegebedürftigen Menschen abgestimmt.

Beratungseinsätze (bundesgesundheitsministerium.de) aufgerufen am 18.02.24