§45b

Betreuungs-und Entlastungsleistungen auch „45b Leistungen“ genannt

Was genau bedeutet das? Jeder der einen Pflegegrad (1-5) erhalten hat, hat Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI.  Diese sind mit monatlich 125€ festgelegt.

Sie kann nur von einem professionellen Dienstleister genutzt werden, um den Pflegebedürftigen zu entlasten, eine Auszahlung ist nicht möglich.

Die meisten Pflegebedürftigen werden zum Teil oder ganz von ihren Angehörigen zuhause betreut und gepflegt. Das erfordert viel Zeit und Kraft. Um Pflegende zu entlasten und die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege. Einen Teil der Leistungen der ambulanten Pflege können Sie auch mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. Dazu gehören pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder die pflegefachliche Anleitung von Pflegenden. Für Leistungen aus dem Bereich „Selbstversorgung“ können Sie den Entlastungsbetrag nicht einsetzen. Zur Selbstversorgung gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen in den Bereichen Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Ausscheidung. Eine Ausnahme gilt bei Pflegegrad 1: Personen mit diesem Pflegegrad können den Entlastungsbetrag ohne Einschränkung für alle Kosten durch die ambulante Pflege einsetzen. Die Abrechnung erfolgt dann über den Dienstleister direkt mit den Krankenkassen. Der Pflegebedürftige bzw. Betreuer/Bevollmächtigte unterschreibt dafür die erbrachten Leistungen.

Wichtig: Sollte das monatliche Budget von 125€ nicht genutzt werden oder nur teilweise verbraucht werden, spart es sich an. Jedoch verfällt einmal im Jahr im Juni, das Budget für das vorangegangene Jahr. Ab dem Monat Juli spart es sich dementsprechend wieder an.