Pflegegrad

Ein Pflegegrad beschreibt die Pflegebedürftigkeit bzw. wie stark eine Person in der Selbständigkeit eingeschränkt ist. Es gibt 5 Pflegegerade, diese richten sich an einen ermittelten Punktwert bei dem Begutachtungsverfahren.

Der Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.  (Könnte auch in einer Tabelle darstellt werden, dann ist es übersichtlicher).

 

Den Antrag für den Pflegegrad müssen, Sie bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Um das Gutachten zu erstellen, kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen in die Häuslichkeit. Es sind auch Begutachtungen am Telefon möglich oder nach Aktenlage. Diese werden meistens bei Folgegutachten angewendet. In den Gutachtenverfahren wird, dann der Pflegegrad vermittelt. Den Pflegegradbescheid erhalten Sie zusammen mit den erstellten Gutachten des MDK per Post. Sie haben die Möglichkeit einen Wiederspruch einzulegen, falls Ihnen das Ergebnis nicht zusagt. Bei Bewilligung des Pflegegrades zählt der Anspruch, ab den Tag des Antrags.

Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige und Angehörige zwischen Geldleistungen, Kombinationsleistungen und Sachleitungen auswählen. Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die durch Angehörige oder andere private Pflegeperson gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person aus. Bei Pflegesachleistungen rechnet die Pflegekasse direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab. Kombinationsleistungen sind eine Kombination von Geldleistungen Sachleistungen in der häuslichen Pflege.

Alle Pflegebedürftigen Personen, die zuhause gepflegt werden und einen Pflegegrad 1-5 haben, können Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Zu den Angeboten der Entlastungleistungen zählen Einkaufen, Hilfe im Haushalt, Stundenweise Betreuung.

Wenn eine pflegebedürftige Person Geldleistungen bezieht, benötigt die Person je nach Pflegegrad mehrmals jährlich ein Beratungsgespräch nach § 37,3 von einem zugelassenen Pflegedienst. Es soll festgestellt werden, ob die Pflege sichergestellt ist.